Rauchmelderpflicht in Bayern
Brandrauch ist tödlich. Darum können selbst kleine Brände zur lebensbedrohenden Gefahr werden. Vor allem schlafende Menschen sind gefährdet. Bevor sie aufwachen, werden sie durch Rauch bewusstlos. Es droht die Gefahr des Erstickens.
Ein Rauchmelder erkennt frühzeitig den tödlichen Brandrauch und warnt durch einen lauten, durchdringenden Ton. Menschen werden so frühzeitig geweckt und alarmiert, dass eine Rettung möglich ist.
(Text Quelle: Landesfeuerwehrverband BW)
Wie ist die Rauchmelderpflicht in Bayern geregelt?
In welchen Räumen sind Rauchmelder in Bayern verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig? Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift laut Landesbauordnung und wichtige Links hier im Überblick:
Wie sind die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern in Bayern?
- In Neu- und Umbauten müssen seit dem 01.01.2013 Rauchmelder eingebaut werden.
- Für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist, diese endet jedoch spätestens am 31.12.2017.
Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?
- Rauchmelder müssen in Schlafräumen und Kinderzimmern angebracht werden.
- In allen Fluren <span>in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. </span>
- <span>In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Rauchmelder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. </span>
Wer muss Rauchmelder installieren?
- Der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum) muss die Rauchmelder installieren.
Veranwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):
- In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der Besitzer) - es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst. ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen!
- Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer
(Quelle: Rauchmelder Retten Leben)